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Satzung der
„Nothilfe für Polarhunde e.V.“
Silcherstraße 10
72250 Freudenstadt
Tel. 07441 – 95 19
95
Fax. 07441 – 95 19
96
www.polarhunde-nothilfe.com
nothilfe@polarhunde.de
§ 1
Name, Sitz des
Vereins
Der Verein führt den Namen: "Nothilfe für Polarhunde e.V.".
Er hat seinen Sitz in 72250 Freudenstadt.
Er ist beim Amtsgericht Freudenstadt eingetragen. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe:
- den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern;
- durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der
Nordischen Hunde zu wecken;
- das Wohlergehen der Nordischen Hunde zu fördern;
- Quälerei, Misshandlungen und Missbrauch an den Nordischen Hunden zu verhindern
und zu verfolgen;
- die Pflege von verlassenen Nordischen Hunden und deren ordnungsgemäße
Weitervermittlung zu übernehmen;
- vorübergehende private Pflegeplätze für verlassene Nordische Hunde, bis zur
endgültigen Vermittlung, zu fördern;
- das Betreiben von Auffangstationen zur artgerechten Unterbringung verlassener
Nordischer Hunde bis zur endgültigen Vermittlung;
- Patenschaften für schwer- und nichtvermittelbare Tiere anzubahnen und zu
unterstützen.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht nur auf den Schutz der Nordischen
Hunde, sondern auch auf diese in unserer Umwelt.
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die
das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Juristische Personen, Vereine, Gesellschaften und Gemeinden können als Mitglieder
aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Bewerber ist über die Entscheidung
zu unterrichten. Im Falle der Ab¬leh¬nung werden die Ablehnungsgründe dem
Betroffenen mitgeteilt.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Ziel und Zweck des Vereins zu dienen und
diesen zu fördern.
Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt, der 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem
Vorstand schriftlich an den Vereinssitz mitgeteilt werden muss;
- durch Ausschluss;
- oder durch Tod.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
- wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrags, trotz Mahnung, 1 Jahr im
Rückstand ist;
- wenn der Vereinszweck, der Verein oder die Tierschutzbestrebungen insgesamt
geschädigt werden;
- wer Unfrieden stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist
unanfechtbar.
§5
Beitragspflicht
Jedes Mitglied hat den entsprechenden Jahresbeitrag zu
entrichten. Die Beitragshöhe wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Austritt, bzw. der Ausschluss eines Mitglieds entbindet es nicht von der
Zahlung des fälligen Beitrags. Bei Ausschluss während des Geschäftsjahrs verbleibt
ein eventuell gezahlter Jahresbeitrag dem Verein.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 28. Februar des laufenden Jahres zu
entrichten. Der Beitrag ist ohne gesonderte Aufforderung fällig und wird per
Einzugsermächtigung erhoben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand im
Einzelfall.
§6
Rechte und Pflichten
des Mitglieds
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der
Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und
Stimmrechtes, in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Des Weiteren können
Anträge und Vorschläge, zwischen den Mitgliederversammlungen, mit Schreiben an den
Vereinssitz in den Vorstand eingebracht werden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme bei der Mitgliederversammlung. Eine Übertragung des
Stimmrechtes ist unzulässig.
Das Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
§7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- der
Vorstand
- die
Mitgliederversammlung
§8
Geschäftsführender
Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und
besteht aus:
- dem / der 1. Vorsitzenden
- dem / der 2. Vorsitzenden
- dem / der Protokollführer/in
Die Vorstandsmitglieder werden, jeder für sein Amt, von der Mitgliederversammlung
gewählt.
Die Amtszeit beträgt für den 1. Vorstand und den Protokollführer / die
Protokollführerin 3 Jahre, für den 2. Vorstand 2 Jahre.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist, zum Zwecke einer Ersatzwahl,
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Bei einer Restamtszeit eines Vorstandsmitglieds, zum Zeitpunkt des Ausscheidens,
von 6 Monaten und weniger, kann dieser Aufgabenbereich von einem anderen
Vorstandsmitglied mit betreut werden.
§ 8a
Kassenwart /
Schatzmeister
Der Kassenwart / Schatzmeister wird vom Verein, über den
Vorstand, vertreten durch den 1. Vorsitzenden / die Vorsitzende, angestellt.
Zu seinen Aufgaben zählt:
- Führen der Vereinskonten;
- satzungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Abwicklung der Geschäftsvorgänge im Auftrag und auf Weisung des Vorstandes;
- Vortrag des Kassenberichts bei der Mitgliederversammlung.
Der Kassenwart wird laufend vom Vorstand überwacht und jährlich durch den
Kassenprüfer kontrolliert (ein Angehöriger des steuerberatenden Berufes von
extern).
Ist der Posten des Kassenwarts / Schatzmeisters kurzfristig nicht besetzt, werden
die Aufgaben kommissarisch vom Vorstand wahrgenommen.
§9
Aufgabenbereich des
Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle
Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Abfassen von Jahresbericht und Rechnungsabschluss;
- Vorbereiten der Mitgliederversammlung;
- Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen;
- Festlegung der satzungsgemäßen Verwendung des Vereinsvermögens;
- Überwachung des Kassenwarts / Schatzmeisters;
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen.
Der Verein wird von dem / der 1. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
§ 10
Beschlussfassung des
Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
eingeladen und mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung hat
schriftlich zu erfolgen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des / der 1. Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen / deren Abwesenheit die
Stimme des leitenden Vorstandsmitglieds.
Schriftliche Bekanntmachungen und verpflichtende Urkunden sind von dem / der 1.
und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen
auch vom Kassenwart / Schatzmeister
§ 11
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr
mindestens einmal statt und sollte im 1. Quartal einberufen werden. Außerdem ist
sie einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies, unter Angabe eines Grundes,
verlangt.
Der Termin wird zum Jahresende auf der Homepage bekannt gegeben.
Die Einladung erfolgt schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter
Bekanntgabe abstimmungspflichtiger Anträge, spätestens 14 Tage vor dem
Versammlungstermin.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme des Jahresberichtes;
- Entgegennahme des Rechnungsabschlusses;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl der Vorstandsmitglieder;
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages für das nächste Geschäftsjahr;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte;
- Beratung und Beschlussfassung über abstimmungspflichtige Anträge.
Beiträge zu den letzten 2 Strichaufzählungen müssen bis spätestens 28. Februar des
laufenden Jahres schriftlich beim Vereinssitz vorliegen und werden, für die letzte
Strichaufzählung, unter Nennung des Antragstellers, der Einladung beigefügt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt:
- bei allen Punkten mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung;
- bei Wahlen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei
Stimmengleichheit entscheidet eine geheime Stichwahl.
außer:
- bei Satzungsänderung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder;
- bei Auflösung des Vereins mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder;
- bei Änderungen des Zwecks des Vereins mit Einstimmigkeit der anwesenden
Mitglieder.
Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Wahlen und / oder Abstimmungen müssen auf Wunsch nur eines anwesenden Mitgliedes
geheim erfolgen.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem / der Protokollführer/in zu
unterzeichnen ist.
§ 12
Auflösung des
Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur nach § 11 in einer
ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das
Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken einer Tierschutzorganisation
zuzuführen, welche durch die Versammlung, mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder, bestimmt wird.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13
Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur nach § 11 in einer
ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.03.1994 mit der hierfür
erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Eintrag im Amtsregister Freudenstadt VR Nr. 475 am 05.12.1994.
Satzungsänderungen vom 22.03.2003, vom 31.03.2007 und vom 26.03.2011 sind in
dieser Satzung berücksichtigt.
Freudenstadt, April 2011
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