Nothilfe fuer Polarhunde e.V. Freudenstadt

 

 

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Satzung der

 

„Nothilfe für Polarhunde e.V.“

 

Silcherstraße 10

 

72250 Freudenstadt

 

 

 

§ 1

 

Name, Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen: "Nothilfe für Polarhunde e.V.". Er hat seinen Sitz in 72250 Freudenstadt.

Er ist beim Amtsgericht Freudenstadt eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2

 

Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Verein setzt sich zur Aufgabe:

-   den Tierschutzgedanken überhaupt zu vertreten und zu fördern;

-   durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Nordischen Hunde zu wecken;

-   das Wohlergehen der Nordischen Hunde zu fördern, Quälerei, Misshandlung und Missbrauch an den Nordischen Hunden zu verhindern und zu verfolgen;

-   die Pflege von verlassenen Nordischen Hunden und deren ordnungsgemäße Weitervermittlung zu übernehmen;

-   vorübergehende private Pflegeplätze für verlassene Nordische Hunde, bis zur endgültigen Vermittlung, zu fördern;

-   das Betreiben von Auffangstationen zur artgerechten Unterbringung verlassener Nordischer Hunde bis zur endgültigen Vermittlung.

-   Patenschaften für schwer- und nichtvermittelbare Tiere anzubahnen und zu unterstützen

 

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht nur auf den Schutz der Nordischen Hunde, sondern auch auf diese in unserer Umwelt.

 

 

§3

 

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

 

§4

 

Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Juristische Personen, Vereine Gesellschaften und Gemeinden können als Mitglieder aufgenommen werden.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle der Ablehnung werden die Ablehnungsgründe dem Betroffenen mitgeteilt.

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Ziel und Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern.

 

Die Mitgliedschaft endet

-   durch freiwilligen Austritt, der 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres der Geschäftsstelle eingeschrieben, mit Rückschein, schriftlich mitgeteilt werden muss,

-   durch Ausschluss;

-   oder durch Tod.

 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

-   wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrags, trotz Mahnung, 1 Jahr im Rückstand ist;

-   wenn der Vereinszweck, der Verein oder die Tierschutzbestrebungen insgesamt geschädigt werden;

-   wer Unfrieden stiftet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 3/5 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

 

§5

 

Beitragspflicht

 

Jedes Mitglied hat den entsprechenden Jahresbeitrag zu entrichten. Die Beitragshöhe wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Austritt, bzw. der Ausschluss eines Mitglieds entbindet es nicht von der Zahlung des fälligen Beitrags. Bei Ausschluss während des Geschäftsjahrs verbleibt ein eventuell gezahlter Jahresbeitrag dem Verein.

 

Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 28. Februar des laufenden Jahres zu entrichten. Der Beitrag ist ohne gesonderte Aufforderung fällig und wird per Einzugsermächtigung erhoben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

 

 

§6

 

Rechte und Pflichten des Mitglieds

 

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein, durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes, in Mitgliedsversammlungen teilzunehmen. Des weiteren können Anträge und Vorschläge, zwischen den Mitgliederversammlungen, über das Ausschussmitglied, in den Vorstand eingebracht werden.

Jedes Mitglied hat eine Stimme bei der Mitgliederversammlung. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.

Das Mitglied ist berechtigt an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

 

 

§7

 

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

-   der Vorstand

-   die Mitgliederversammlung.

 

 

§8

 

Geschäftsführender Vorstand

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus:

-   dem / der 1. Vorsitzenden

-   dem / der 2. Vorsitzenden

-   dem / der Geschäftsführer/in

-   dem / der Schriftführer/in

-   dem Ausschussmitglied

Die Vorstandsmitglieder werden, jeder einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Amtszeit beträgt für den .1. und 2. Vorstand und den Schriftführer / die Schriftführerin 2 Jahre, für das Ausschussmitglied 3 Jahre und für den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin 5 Jahre.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist, zum Zwecke einer Ersatzwahl, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Bei einer Restamtszeit eines Vorstandsmitglieds, zum Zeitpunkt des Ausscheidens, von 6 Monaten und weniger, kann dieser Aufgabenbereich von einem anderen Vorstandsmitglied mit betreut werden.

 

 

§ 8a

 

Kassenwart / Schatzmeister

 

Der Kassenwart / Schatzmeister wird vom Verein, über die Geschäftsstelle, angestellt.

Zu seinen / ihren Aufgaben zählt:

-   führen der Vereinskonten (getrennte Konten Beiträge und sonstige Einkünfte, da Beiträge steuerfrei sind)

-   satzungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens

-   Abwicklung der Geschäftsvorgänge im Auftrag und auf Weisung des Vorstandes und der Geschäftsstelle.

-   Vortrag des Kassenberichts bei der Mitgliederversammlung

Der Kassenwart wird laufend vom Vorstand überwacht und jährlich durch den Kassenprüfer kontrolliert (ein Angehöriger des steuerberatenden Berufes von extern).

Ist der Posten des Kassenwarts / Schatzmeisters kurzfristig nicht besetzt, werden die Aufgaben kommissarisch von der Geschäftsstelle wahrgenommen.

 

 

§9

 

Aufgabenbereich des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

-   Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

-   Erstellung des Jahreskostenvoranschlags

-   Abfassen von Jahresbericht und Rechnungsabschluss

-   Vorbereiten der Mitgliederversammlung

-   Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen

-   Festlegung der satzungsgemäßen Verwendung des Vereinsvermögens

-   Überwachung des Kassenwarts / Schatzmeisters

-   Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

 

Der Verein wird von dem Geschäftsführer / der Geschäftführerin gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

 

§ 10

 

Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der 1. Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen / deren Abwesenheit die Stimme des leitenden Vorstandsmitglieds.

Schriftliche Bekanntmachungen und verpflichtende Urkunden sind von dem / der 1. oder 2. Vorsitzenden und dem / der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen auch vom Kassenwart / Schatzmeister.

 

 

§ 11

 

Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr mindestens einmal statt und sollte im 1. Quartal einberufen werden. Außerdem ist sie einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder diese, unter Angabe eines Grundes, verlangt.

Die Einladung erfolgt im Regelfall im Vereinsjournal. Außerdem kann die Einladung, mit einer Frist von 14 Tagen, schriftlich ergehen. Sie muss, unter Angabe der Tagesordnung, vom Vorstand erfolgen.

 

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

-   Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes

-   Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses

-   Entlastung des Vorstandes

-   Wahl und Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder

-   Wahl der Rechnungsprüfer

-   Festsetzung des Mitgliederbeitrages für das nächste Geschäftsjahr

-   Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

-   Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte

 

Beiträge zur letzten Strichaufzählung müssen, bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung, schriftlich bei der Geschäftsstelle vorliegen.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt:

-   bei allen Punkten mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung

-   bei Wahlen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet eine geheime Stichwahl.

 

außer:

 

-   bei Satzungsänderung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder

-   bei Auflösung des Vereins mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder

-   bei Änderungen des Zwecks des Vereins mit Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder.

 

Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

Wahlen und / oder Abstimmungen müssen auf Wunsch nur eines anwesenden Mitgliedes geheim erfolgen.

 

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichenen ist.

 

 

§ 12

 

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur nach § 11 in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken einer Tierschutzorganisation zuzuführen, welche durch die Versammlung, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bestimmt wird.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 13

 

Satzungsänderung

 

Eine Satzungsänderung kann nur nach § 11 in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 

§14

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

 

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