Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung sind tierschutzrechtlich verboten
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der
Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen
verursachen können, bei der Hundeausbildung nach geltendem Tierschutzrecht
verboten ist.
Der Kläger führt Seminare zur Hundeerziehung durch und möchte dabei den
Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen. Der beklagte Landkreis hält das
für unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Landkreis – wie schon
die Vorinstanzen – Recht. Das Tierschutzgesetz verbietet die Verwendung
von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten
eines Tieres erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingen und dem
Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen,
soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
zulässig ist. Von diesem Verbot werden die vom Kläger verwendeten
Elektroreizgeräte erfasst. Dabei kommt es nicht auf die konkrete
Verwendung der Geräte im Einzelfall sondern darauf an, ob sie von ihrer
Bauart und Funktionsweise her geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche
Schmerzen zuzufügen. Denn es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, den
Einsatz der potentiell gefährlichen Geräte generell zu verbieten. Nach dem
Gesetz mögliche landes- oder bundesrechtliche Ausnahmen von dem Verbot
sind bisher nicht normiert worden.
BVerwG 3 C 14.05 – Urteil vom 23.Februar 2006
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