| Tierschutz im Straßenverkehr
Die Rechtsverhältnisse zum "Tierschutz im Straßenverkehr" sind für manchen
Tierschützer unbefriedigend. Nach den derzeitigen Grundsätzen geht die
Sicherheit im Straßenverkehr grundsätzlich dem Tierschutz vor. Das
bedeutet, dass Sie als Kraftfahrer Tieren, die für Sie selbst keine Gefahr
bedeuten, nur dann ausweichen dürfen (oder für diese Tiere abrupt
abbremsen dürfen), wenn kein anderer Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet
wird.
Sie müssten also einen Feldhasen überrollen, wenn Ihr Hintermann nicht
einen so ausreichenden Sicherheitsabstand einhält, dass er ebenfalls noch
bremsen könnte. Bremsen Sie beispielsweise wegen eines Eichhörnchens und
Ihr Hintermann fährt Ihnen auf, so erhält er allenfalls eine Teilschuld,
die Ihre eigene Schadensersatzpflicht mindert.
Dem Sicherheitsabstand Ihres Hintermannes könnten Sie übrigens mit dem
Aufkleber "Bitte Sicherheitsabstand halten - ich bremse auch für Tiere",
den Sie bei der Bundesgeschäftsstelle des Deutschen Tierschutzbundes in
53115 Bonn gegen Einsendung von drei Euro in Briefmarken erhalten, ein
wenig auf die Sprünge helfen.
Haben Sie nun versehentlich oder weil Ihnen die Verkehrssituation keine
andere Wahl ließ, ein Tier angefahren und verletzt, so müssen Sie diesem
Tier Hilfe leisten. Dies bedeutet, dass Sie bei einem Wildunfall z.B. die
nächste Polizei-Dienststelle oder, falls Ihnen bekannt, den Jagdpächter
informieren. Unterlassen Sie dies, könnten Sie dafür bestraft werden.
Dass Tiere absichtlich zu überfahren prinzipiell verboten ist und
strafrechtliche Konsequenzen hat, dürfte jeder wissen.
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