| Tierische
Urteile
►
Tierhalter muss die Kosten tragen, wenn ein Mensch durch
seinen Vierbeiner so erschrickt, dass er verunfallt
Das Oberlandesgericht Celle hatte Recht zu sprechen im Fall eines
Tierhalters, dessen Hund sich derart bellend auf eine Nachbarin zu bewegt
hatte, dass sich diese gehörig erschrak. Die Frau strauchelte, stürzte und
verletzte sich ordentlich. Den Hundehalter verklagte sie auf Übernahme der
Behandlungs- und Krankenhauskosten und das Gericht entschied zu ihren
Gunsten (AZ 20 U 49/06) . Wenn der Vierbeiner einen Menschen erschreckt
und dieser dadurch verunfallt, so muss der Tierhalter die Konsequenzen
daraus tragen.
►
Zwangsgelder
können von einer Kommune verhängt werden, wenn dies dem Wohl des
Gemeinwesens dient und der Hundeführer es an der nötigen Einsicht fehlen
lässt.
Das Verwaltungsgericht Stade erklärte ein Zwangsgeld von 255 Euro und 65
Cent für rechtens, das gegen einen Schäferhundbesitzer verhängt wurde, der
sein Tier trotz Auflagen ohne Leine und Maulkorb laufen ließ. Zu der
Auflage war es gekommen, da der frei laufende und offenbar verstörte Hund
einen Radfahrer fast zum Stürzen gebracht hatte.
►
Fahrradfahren mit
angeleintem, nebenherlaufenden Hund
ist nicht verboten, wenn Sie jedoch die Leine fest um den Lenker wickeln,
sind Sie verpflichtet, besonders langsam, vorsichtig und aufmerksam zu
fahren. Sollte sich ein anderer Hund nähern, müssen Sie gegebenenfalls
auch anhalten und absteigen.
Verhalten Sie sich nicht in der beschriebenen Weise und Ihr Hund reißt Sie
samt Fahrrad um, tragen Sie in jedem Fall die alleinige Verantwortung für
diesen Unfall (auch die finanzielle), gleichgültig, ob der andere Hund auf
den Ihren zulief oder nicht, urteilte das Oberlandesgericht Köln.
►
Hund irritiert Radfahrer
Das Oberlandesgericht Koblenz urteilte, dass ein Hundehalter nicht zu
Schadenersatz verpflichtet ist, wenn er seinen Hund, der an den
Straßenverkehr gewöhnt ist und durch Befehle oder Zeichen geführt werden
kann, außerhalb verkehrsreicher Straßen ableint. Im konkreten Fall war der
Hund von einer Wiese an den Rand eines Feldwegs gelaufen und dort stehen
geblieben, der vorbeifahrende Radfahrer rechnete jedoch mit einer
Kollision durch den möglicherweise auf die Fahrbahn rennenden Hund und
bremste so heftig, dass er die Kontrolle über das Fahrrad verlor und
stürzte.
►
Hund kontra Radfahrer
Das Oberlandesgericht Hamm urteilte, dass ein Hundehalter zu vollem
Schadensersatz einem Radfahrer gegenüber verpflichtet sei, wenn der Hund
auf dem Fahrradweg mit dem Fahrrad kollidierte. Unerheblich ist hierbei,
ob die erlittenen Verletzungen des Radlers durch einen Sturzhelm hätten
gemindert werden können.
►Ein Wachhund ist keine
Diebstahlssicherung
urteilte das Landesgericht Itzehoe, auch nicht in ländlichen Bereichen.
Ein Autofahrer, der das Fahrzeug unverschlossen und mit steckendem
Zündschlüssel mehrere Nachtstunden in der "Obhut" des Hofhundes lässt,
handelt grob fahrlässig und muss Schäden aus Diebstahl oder Diebstahl mit
Unfall selbst tragen.
►Jogger kontra Hund
Wer beim Joggen einem frei laufenden Hund begegnet, muss diesem notfalls
in einem Bogen ausweichen oder sein Tempo verringern, andernfalls trägt er
im Falle eines Sturzes eine Mitschuld.
Im konkreten Fall urteilte das Koblenzer Oberlandesgericht, dass ein über
einen Dackel gestürzter Jogger, der sich Hand und Unterarm gebrochen
hatte, eine Mitschuld von 30 % trage, da er den Hund schon von weitem habe
sehen und angemessen habe reagieren können.
►Frei laufender Hund kontra
fremder Hundehalter kann im Einzelfall richtig teuer werden. Das Oberlandesgericht Stuttgart urteilte, dass der Halter eines
Schäferhundes in vollem Umfang schadensersatzpflichtig einem anderen
Hundehalter gegenüber sei, der im Vorbeirennen von dem frei laufenden
Schäferhund berührt wurde und gestürzt war. Ganz erheblich war für diese
Entscheidung die Tatsache, dass der Schäferhund sich zu diesem Zeitpunkt
außerhalb der Sichtweite seines Halters befand und somit nicht
kontrolliert werden konnte. Von dem Schäferhund, der sich eigentlich für
den angeleinten Pudel interessierte, ginge eine solche Kraft und Energie
aus, dass die grundsätzlich bestehende Tiergefahr durch den Pudel zu
vernachlässigen sei.
►
Das
beliebte Schild am Gartentor „Warnung vor dem Hund“ schützt nicht vor
Schadensersatzansprüchen, selbst dann nicht, wenn eine Person das
Grundstück unbefugt und nur mit Mühe (klettern über den Zaun, übergreifen
über das Gartentor zum Öffnen) betreten kann. Dem Eindringling kann zwar
im Einzelfall ein mehr oder minder großes Mitverschulden angelastet
werden, aber prinzipiell stellt ein freilaufender Hund eine Gefährdung
dar, vor der andere geschützt werden müssen.
Die Haftung eines Hundebesitzers reicht also weit, eine
Hunde-Haftpflichtversicherung sollte daher auch dort, wo sie gesetzlich
nicht vorgeschrieben ist, ein absolutes MUSS sein.
►Gegenstand eines Zivilprozesses vor dem OLG Frankfurt war eine Gruppe
Hundehalter, die ihre Tiere gemeinsam in einem Park toben ließ. Dabei
rannte einer der Hunde den Kläger um, der sich dabei ein Bein brach. Er
hatte Schadensersatz vom Halter des ihn umrennenden Hundes verlangt. Hier
entschied das Gericht, dass ihm grundsätzlich Schadensersatz zustehe,
allerdings müsse er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, denn so die
Begründung, wer Hunde toben lasse, der müsse wissen, dass damit für sich
und andere Gefahren verbunden seien. Das Gericht sah in diesem Fall eine
Mithaftung von 50 % als angemessen an und sprach dem Kläger ein
Schmerzensgeld von 4.000 Euro zu. (19 U 217/06)
Abgewiesen wurde hingegen eine Klage vor dem Amtsgericht Köln. Der Richter
sah sich dort mit zwei völlig gegensätzlichen Schilderungen des
Sachverhalts konfrontiert. Die Klägerin gab an, aus einer Gruppe Hunde
habe sich eine Bordeaux-Dogge herausgelöst und sei, die Rufe ihres
Frauchens ignorierend, in vollem Lauf in ihre Richtung gekommen. Der Hund
sei ihr von hinten in die Beine gekracht, sie wäre gestürzt, da ihr dabei
die Kniescheibe herausgesprungen sei, habe sie um Hilfe gerufen, doch
keiner der Halter habe reagiert.
Die Beklagte hingegen gab an, die Hunde hätten miteinander gespielt, sich
dabei im Kreis gejagt; ihr Hund habe jedoch niemanden angegriffen, und sie
habe keinerlei Hilferufe oder Schmerzensschreie gehört. Der behauptete
Vorfall sei ihr gänzlich unbekannt.
Der Richter gab der Beklagten Recht, Schadensersatz sei nicht zu leisten,
denn die Klägerin habe „gebilligt“, dass die Dogge mit ihrem Hund auf dem
Rasen herumtollte, und somit „auch die Verantwortung für den Hund der
Beklagten übernommen“. Sie treffe ein „mitwirkendes Verschulden, weil sie
sich ohne zwingenden Grund in die Gefahr bringende Nähe der sich im Kreis
jagenden Hunde begeben und aufgehalten hat“. Dadurch habe sie, die
schließlich eine „erfahrene Hundehalterin“ sei, „schuldhaft die Sorge
außer Acht gelassen, die ein besonnener und verständiger Mensch gegenüber
Tieren zu beobachten pflegt, um sich vor Schaden zu bewahren“. (AZ:126 C
103 /06)
►
Ein Richter des Landgericht Traunstein musste über die Schadenersatzklage
einer Schäferhundbesitzerin entscheiden, deren Hofhund in ihrem Hof
liegend verunfallt war. Ein Pkw war über den linken Unterschenkel des
Hundes gerollt und hatte einen mehrfachen Splitterbruch verursacht. Dieser
musste mit einer Metallschiene stabilisiert werden, während des
Heilungsprozesses kam es zu einer Knochenentzündung und anderen
Komplikationen. Letzten Endes waren seit dem Unfall im Oktober 2004 bis
zur Verhandlung knapp 10.500 Euro Behandlungskosten, Nebenkosten und
Zinsen aufgelaufen, die zu übernehmen die Pkw- Fahrerin und deren
Versicherung nicht gewillt waren.
Wohl auch weil bislang kein Fall in der deutschen Rechtsgeschichte bekannt
ist, bei dem ein so hoher Schadensersatzbetrag für einen Hund gefordert
wurde, ging der Richter sehr gründlich vor. Die Reinrassigkeit des
Schäferhundes, dessen Herkunftsunterlagen lückenhaft waren, wurde von
einem Sachverständigen festgestellt. Ein Gutachter bestätigte - es lagen
unterschiedliche "Unfall- Versionen" vor - dass der Hund im Hof gelegen
hatte und das Auto das Bein überrollt hatte. Ein weiterer Gutachter hatte
die tierärztlichen Unterlagen geprüft und diese ebenfalls für korrekt
befunden, alle Behandlungen und die sich daraus ergebenden Rechnungen
standen in Zusammenhang mit dem Unfall. Er sah im Heilungsverlauf keine
Veranlassung für einen Therapieabbruch und eine Einschläferung des damals
zehnjährigen Tieres.
Dass ein Urteilsspruch dennoch schwierig zu finden war, liegt an der
Rechtslage in Deutschland. Der Paragraf 251 des BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch) besagt in seinem zweiten Absatz "Der Ersatzpflichtige kann den
Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit
unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung
eines verletzten Tieres entstanden Aufwendungen sind nicht bereits dann
unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen." Aber was
ist nun Verhältnismäßigkeit? Bei Sachen wie einem Auto ist es recht klar -
erstattet werden Reparaturkosten bis zu 130 Prozent oder der Zeitwert wird
beglichen. Vom Gesetz her ist der Hund eigentlich auch eine "Sache" -
obwohl der Tierschutz seit 2002 in Artikel 20a des Grundgesetzes als
Staatsziel verankert ist. So befragte der Richter auch zum Thema
"Zeit-Wert" eines Hundes einen Sachverständigen. Dieser führte aus, dass
ein Mischling einen Marktwert von etwa 50 Euro habe, ein reinrassiger Hund
einen von 200 Euro. In den ersten fünf Jahren verliere der Hund nicht an
Wert, danach aber jährlich 20 %. Eine Ausnahme seien hier Gebrauchshunde
wie Jagdhunde, deren Wertverlust erst nach acht Jahren einsetze. Nach
dieser Rechnung war der Zeitwert des verunfallten Tieres mit seinen damals
zehn Jahren also "Null". Werterhöhende Gesichtspunkte, nach denen der
Richter ausdrücklich fragte, konnte der Sachverständige keine erkennen.
Eine schwierige und unbefriedigende Rechtslage also und auch andere
Urteile gaben dem Richter nur wenig Hilfestellung bei seiner
Entscheidungsfindung. Die bislang höchsten Behandlungskosten mit rund
2.350 Euro für einen Mischlingshund, der Opfer einer Beißattacke geworden
war, hatte das Amtsgericht Idar-Oberstein 1999 für verhältnismäßig
befunden. 1984 hatte der Halter eines Zwergschnauzers ebenfalls nach einer
Bissverletzung vom Landgericht Lüneburg 750 Euro für die Behandlungskosten
in einer Tierklinik erhalten.
Bevor der Richter um einige Tage vertagte, um erst dann sein Urteil zu
verkünden, äußerte er laut Pressequellen "Ich hoffe, dass Berufung gegen
mein Urteil eingelegt und die Frage der Verhältnismäßigkeitsgrenze von
einem Obergericht geklärt wird."
Das Urteil sprach der klagenden Hundebesitzerin 2000 Euro Schadenersatz
zuzüglich entstandener Nebenkosten von gut 500 Euro plus die Zinsen aus
beiden Beträgen zu. In der Begründung hieß es "Als Wert ist … nicht der
vom Sachverständigen festgestellte Zeitwert anzusetzen." Der Richter
führte auch aus, dass es nicht realistisch sei, einen Hund nach fünf
Jahren abzuschreiben und dass ein Tier im Alter für seinen Besitzer nicht
weniger wertvoll sei als in jüngeren Jahren. Dennoch hielt er alles, was
den Betrag von 2.000 Euro für die Behandlungskosten übersteige, für
"unverhältnismäßig". Ob das Urteil angefochten wird, ist derzeit nicht
bekannt.
Vor einem Gericht in Neu-Ulm wurde der Fall Hund contra Katze verhandelt.
Rottweiler-Labrador-Mischling Pablo war über den Zaun in Nachbars Garten
gehüpft und hatte dort die Katze einer anderen Nachbarin attackiert. Die
Samtpfote, an der ihr Frauchen sehr hängt, war dabei erheblich verletzt
worden, aber dank tierärztlicher Maßnahmen ist Mimi heute wieder gesund
und munter. Leider traten im Verlauf des Heilungsprozesses Komplikationen
auf, die tierärztliche Rechnung belief sich daher auf rund 2.500 Euro. Der
Haftpflichtversicherung des Hundehalters war dies bei aller Liebe zu der
Katze eindeutig zu viel, die Katze rechtlich schließlich eine „Sache“,
mehr als 1.500 Euro empfand sie als unangemessen, davon zog sie freilich
noch einmal 300 Euro ab, wegen der Tiergefahr der Katze, die sich ja auch
in einem fremden Garten aufgehalten hatte.
Die Tiergefahr der beiden ungleichen Kontrahenten errechnete der Richter
aus ihrem Verhältnis zueinander, Mimi mit 4 kg gegen Pablo mit fast 40 kg,
das ergab für ihn 10 % für die Katze und 90 % für den Hund. Unerheblich
fand der Richter, dass Pablo zwischenzeitlich einem so genannten
Wesenstest unterzogen wurde, der ihm wegen seines Verhaltens Artgenossen
und anderen Tieren gegenüber einen Maulkorb- und Leinenzwang einbrachte.
Galt es noch die Frage zu klären, in welcher Höhe Behandlungskosten
angemessen sind. Die Versicherung berief sich auf ein zehn Jahre altes
Urteil eines Bielefelder Gerichts, das eben jene 1.500 Euro
Behandlungskosten für angemessen hielt. Richter Mayer begann seine
Berechnungen auf genau dieser Grundlage, allerdings rechnete er mit einem
juristischen Lebenshaltungsindex aus, dass diese Summe heute nun 1.800
Euro betrage, abzüglich der Tiergefahr von Mimi mit 10 % blieben 1.620
Euro. Da die Versicherung bereits 1.200 Euro bezahlt hatte, wären 420,--
Euro zu zahlen, die der Richter auf volle 500 Euro aufrundete. Ein
gelungener Kompromiss, den beide Parteien akzeptieren konnten.
Diese interessante Seite einem Freund senden
zurück |